Μακεδονικὰ Ἐπιγραφικά

Part of : Τεκμήρια ; Vol.5, 2000, pages 133-147

Issue:
Pages:
133-147
Section Title:
Σύμμεικτα
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Abstract:
Im ersten Teil der Miszelle werden zwei neue Inschriften veröffentlicht, im zweiten wird eine neue Interpretation einer vor kurzer Zeit herausgegebenen Inschrift aus Stobi vorgelegt. Die erste Inschrift stammt aus Beroia. Es handelt sich um ein Ephebenverzeichnis aus dem J. 235/6 n.Chr. Wie auch bei anderen Ephebenverzeichnissen der Stadt aus dem 3 Jhdt. n.Chr. sind die Namen der Epheben nicht eingeritzt, sondern nur mit Farbe aufgezeichnet. Das Verzeichnis hängt vermutlich mit einem Beschluss der Stadt zusammen, in dem Einschränkungsmassnahmen bezüglich der Ausgaben für das Gymnasion getroffen wurden. Dass die Stadt damals finanzielle Schwierigkeiten zu bewältigen hatte, geht aus der Inschrift selbst hervor, nämlich dem Hinweis, dass die Ausgaben für den Bedarf des Gymnasions an Öl vollständig aus dem Betrag abgedeckt wurden, den die Stadt zu diesem Zweck vorsah (άλειφούσης τής πόλεως), da offensichtlich kein Gymnasiarch zur Verfügung stand, der in der Lage gewesen wäre, für die bezüglichen Gesamtkosten oder einen Teil davon aufzukommen. Der besagte Betrag ist eventuell mit demjenigen identisch, der auf das Eingreifen des Provinzstatthalters von Makedonien Memmius Rufus (Ende des 1. -erste Hälfte des 2. Jhdts n.Chr.) hin zusammengestellt wurde und aus hunderttausend Denaren bestand (εις τήν γυμνασιαρχίαν άργύριον, ΕΚΜ Ι, 7). Die Person, die anstelle des Gymnasiarchen gewählt wurde und die Verantwortung für die Ölverteilung zu tragen hatte (έπιμελούμενος τοΰ άλίμματος), ein gewisser Lucius Cornelius Soter, erscheint zum ersten Mal im Personenverzeichnis von Beroia. Bei der zweiten Inschrift handelt es sich um einen Grabaltar des 3. Jhdts. n.Chr. aus Skra bei Kilkis, einer Region, aus der bisher keine weitere Inschrift bekannt war. Der Altar wurde für Aurelius Lucius, einen Veteranen der Legio I Minerva, errichtet, und zwar von seiner Schwester Aurelia und einem gewissen Julius Aurelius, ebenfalls einem Veteranen der römischen Armee. Nach dem bisherigen Befund ist er der zweite uns bekannte Soldat dieser Legion, der aus der Provinz Makedonien stammt. Der andere uns bekannte Fall ist Gaius Domitius Bellicus, der in der lateinischen Grabstele IGX 2. 2, 163 aus dem Ort Vitoliste (Pelagonien, erste Hälfte des 2. Jhdts. n.Chr.) genannt wird. Die Sprache, in der die neue Inschrift verfasst ist und die Erwähnung der Schwester des Verstorbenen lassen vermuten, dass Aurelius Lucius aus einem Ort oder einer Stadt der weiteren Umgebung stammte. Bei der Inschrift aus Stobi handelt es sich um eine Grabstele aus der zweiten Hälfte des 3 Jhdts. n.Chr. Sie ist von E. Bouley und N. Proeva veröffentlicht worden [s. Un secunda rudispresident d'un collège à Stobi en Macédoine romain in Cl. Brixhe, (Hg.) Poikila Epigraphika, Etudes d Archéologie ClassiqueYX, Nancy 1997, 81-7]. Nach dem Wortlaut sorgt ein gewisser Aurelius Severus, σεκουνδαρούδης. Vorstand eines Vereins (προστάτης τοΰ κολληγίου) mit Finanzmitteln des Vereins sowie mit eigenen dafür, dass die Stele auf dem Grab eines gewissen Kaukasus errichtet wird, der als στρατηγός bezeichnet wird. Gegen die von den Herausgeberinnen vorgeschlagene Deutung des Wortes (στρατηγός^ Gladiatorenausbilder, lat. doctor) spricht (u.a.) die Tatsache, dass der lateinische terminus doctor mit den griechischen Bezeichnungen διδάσκαλος, παιδευτής, καθηγητής, επιστάτης, niemals jedoch mit στρατηγός wiedergegeben wird -wie sie unter Hinweis auf eine Stelle aus der pseudo-aristotelischen Schrift De mundo (398a 20ff) irrtümlich meinen-. Wahrscheinlicher ist es, im Wort den in der griechischen Welt öfter vorkommenden Eigennamen Στρατηγός zu sehen, den der in der Inschrift genannte Kaukasos offenbar führte, bevor er Gladiator wurde (nach dem bei der Aufzeichnung von Gladiatorennamen üblichen Typus: "ό Α ό πριν Β"). Nach dieser Deutung wird die Auffassung der Herausgeberinnen, der neue Verein von Stobi bestünde aus ministri einer Gladiatorenschule, schwerlich anzunehmen sein. Über die Bewaffnung (armatura) des Toten wissen wir nichts. Es ist möglich, dass das Grabmal sich in einem besonderen, dem Verein gehörenden (und eventuell als Friedhof dienenden) Grundstück befand, so dass die Bekanntgabe der Bewaffnung unnötig gewesen wäre.
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