Pap. Colon, inv. 6211 : αγοραπωλησία δούλης στη Σίδη της Παμφυλίας το έτος 142 μ. X.
Part of : Επετηρίς του Κέντρου Ερεύνης της Ιστορίας του Ελληνικού Δικαίου ; No.41, 2008, pages 41-63
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41-63
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Pap. Colon, inv. 6211 : sklavenkauf aus side in Pamphylien im Jahre 142 n.Chr.
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Der vorliegende Papyrus der Koelner Sammlung wurde von P. Turner in Papyri Greek and Egyptian, London 1981 (Nr. 22) herausgegeben und von D. Hagedorn kommentiert. Es handelt sich um einen Kaufvertrag eines zehnjaehrigen Sklavenmaedchens, der in Side, Pamphylien, im Jahre 142 n.Chr. abgeschlossen wurde. Hier werden einige Aspekten rechtlicher Relevanz diskutiert.In Rom sowie in Griechenland galt das Personalitaets - Prinzip. Aus diesem Grunde, ueberlebten in den oestlichen Provinzen die hergebrachten rechtlichen Vorstellungen der Griechen auch nach der roemischen Eroberung. Typisch fuer die roemische Rechtsordnung ist der Rechtsformalismus, nach dem die rechtlichen Wirkungen eines Rechtsgeschaefts an das Aussprechen bestimmter Formeln (z. B. stipulatio) oder die Einhaltung festgelegter Riten geknuepft waren. Dagegen begnuegte sich die hellenistische (wie schon die griechische) Rechtsordnung des ostroemischen Reichs mit der Beiziehung von Zeugen und der Beurkundung, die als formale Akte die Entstehung bzw. Festhaltung rechtlich relevanter Tatbestaende bewirkten.Ein Beispiel stellt auch der hier kommentierte Papyrus dar: Die hellenistische Rechtskultur uebernahm das Rechtsinstitut der Stipulation und denaturierte es zugleich. Nach der Constitutio Anto- niniana (212 n.Chr.) und die Verleihung des roemischen Bürgerrechts an alle Einwohner des roemischen Reichs, haengte man, als allgemeine Schlusswendung, jeder Urkunde die Worte ‘καί έπερωτη- δείς ώμολόγησα’ an, um zu zeigen, dass die Urkunde auch eine roemische stipulatio enthielt, und um die roemischen Verwaltun- gsbehoerden zufriedenzustellen, die andernfalls drohten, Vertraegen die Wirksamkeit zu versagen. Im vorliegenden Fall wird diese Wendung mit der Woerter ‘πίστει έπερώτησεν ...πίστει δούναι ώμολό- γησεν’ formuliert. Diese Formel entspricht dem lateinischen ‘recte fieri fide rogavit. fide promisit', wodurch die juengere Stipulationsform ihre Anspruchsgrundlage in der bona fides (‘πίστιν’) erhielt. Aller Wahrscheinlichkeit nach, handelt es sich hier um einen Vorlaeufer dieser Uebung aus der Zeit vor der Constitutio Antoniniana.
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